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OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 2 UF 227/99 |
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- BGH, 18.09.1996 - XII ZB 206/94
Wirksamkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 2 UF 227/99
Infolgedessen kann seine Wirksamkeit nur an den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit, nämlich den §§ 134, 138 BGB gemessen werden (vgl. BGH FamRZ 96, 1536; NJW 97, 192, 193).Infolgedessen kann ihre Wirksamkeit nur an den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit, nämlich den §§ 134, 138 BGB gemessen werden (vgl. BGH FamRZ 96, 1536; NJW 97, 192, 193).
Entgegen gelegentlichen Äußerungen im Schrifttum (vgl. etwa Eichenhofer DNotZ 94, 223) kann selbst in einem solchen Fall von einer zu mißbilligenden Ausbeutung einer Zwangslage nicht ausgegangen werden, weil der von einer solchen Vereinbarung Begünstigte sich auf die Verpflichtungen eines nicht ehelichen Vaters zurückziehen könnte (so BGH FamRZ 96, 1536, 1537;… zustimmend Palandt-Diederichsen, Rdn. 14 zu § 1408 BGB).
- BGH, 02.10.1996 - XII ZB 1/94
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages
Auszug aus OLG Frankfurt, 27.04.2000 - 2 UF 227/99
Infolgedessen kann seine Wirksamkeit nur an den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit, nämlich den §§ 134, 138 BGB gemessen werden (vgl. BGH FamRZ 96, 1536; NJW 97, 192, 193).Infolgedessen kann ihre Wirksamkeit nur an den allgemeinen Grenzen der Vertragsfreiheit, nämlich den §§ 134, 138 BGB gemessen werden (vgl. BGH FamRZ 96, 1536; NJW 97, 192, 193).
Ebensowenig läßt sich die Sittenwidrigkeit damit begründen, daß dem vom Ausschluß Benachteiligten später der Entschluß, sich scheiden zu lassen, aus wirtschaftlichen Gründen erschwert sein könnte (BGH NJW 97, 192, 193).